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Wohnungen umgestalten

August 14, 2008 | Keine Kommentare

Interessenten, die Wohnungen mieten möchten, haben oft bereits bei der Besichtigung des Objektes konkrete Umgestaltungen vor Augen um ihr zukünftiges Wohnobjekt individueller zu gestalten. Die Möglichkeiten, sich sein Nest so eigen und gemütlich zu gestalten wie gewünscht, sind dabei vielfältig und stellen Hobbyhandwerker und Deko-Begeisterte vor keine schwierige Aufgabe, zumal Baumärkte, Fachmärkte und Möbelhandel heute wirklich alle Wünsche erfüllen.

Welche Umgestaltungen sind jedoch im Rahmen des Mietvertrags erlaubt? Der Kreativität kann hier in der Tat nicht unbegrenzt ihr freier Lauf gelassen werden, schließlich ist der Vermieter Eigentümer des Objektes und kann es im Originalzustand zurück verlangen. Das deutsche Mietrecht bezieht hierzu die Stellung, es seien alle Umgestaltungen erlaubt, welche sich zum Vertragsende, also der Kündigung des Mietvertrages und der Wohnungsübergabe, wieder rückgängig machen lassen. Mieter können so die Wände nach Belieben tapezieren oder streichen, denn neue Tapete oder Wandfarbe lässt sich problemlos aufbringen. Auch können natürlich Regale & Co. an den Wänden angebracht werden, wobei sich das Bohren von entsprechenden Löchern meist nicht vermeiden lässt. Während Löcher an den Wänden problemlos wieder zugespachtelt oder aufgefüllt werden können, ist bei Fliesen aber bereits größere Vorsicht geboten, werden sie hiermit doch eindeutig beschädigt und müssten im Zweifelsfall ersetzt werden. Auch bei der Umgestaltung des Fußbodens sollte besser die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden, welcher jedoch einer qualitativen Aufwertung hier eher selten im Wege stehen sollte. Der durch Laminat ersetzte Teppich beispielsweise lässt sich nur in der Theorie wieder rückgängig machen, schließlich müssen beim Verlegen von Bodenplatten oft die Türen gekürzt oder gewechselt werden.



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